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Subject: Vaterschaftstest

Sehr geehrter Herr Dr. Maus,

vielen Dank für Ihren Brief zum Problemfeld der heimlichen Vaterschaftstests.
Wie Sie der Presse sicherlich entnommen haben, ist der Abstimmungsprozess zu
dieser Frage auch innerhalb der Bundestagsfraktion von Bündnis90/die Grünen
noch nicht abgeschlossen. Derzeit laufen Beratungen mit der SPD zur Frage des
gesetzlichen Umgangs mit heimlichen Vaterschaftstests. Heimliche
Vaterschaftstests sollen künftig im Gendiagnostikgesetz geregelt werden.

Folgende Überlegungen spielen bei den Verhandlungen mit der SPD seitens der
Grünen einen zentrale Rolle:

1. Verbot von heimlichen, nicht von privaten Vaterschaftstests
vorgesehen
Väter, Mütter und Kinder haben auch nach den bisher diskutierten
Regelungsvorschlägen die Möglichkeit, mit privaten Tests Kenntnis über eine
biologische Vaterschaft zu erlangen, wenn die Einwilligung aller beteiligten
Personen (Kind, Mutter, rechtlicher Vater und ggf. Mann, dessen Probe
untersucht werden soll) eingeholt worden ist.
2. Persönlichkeitsrecht des Kindes
Heimliche private Vaterschaftstests verletzen das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung des Kindes. Dieses verfassungsrechtlich geschützte Recht des
Kindes steht dem Interesse des Vaters der Kenntnis seiner biologischen
Vaterschaft entgegen. Diese verfassungsrechtliche Ausgangslage wurde erst
kürzlich mit den jüngsten Urteilen des Bundesgerichtshofs bestätigt (siehe
auch Punkt 6)
3. Missbrauchspotenzial von heimlichen Abstammungstests
In jedem Fall muss der Missbrauch von heimlichen Abstammungstests durch
Dritte verhindert werden. Sonst könnten heimliche Vaterschaftstests - zum
Beispiel aus purem Misstrauen von Dritten wie z.B. Schwiegereltern - in
Auftrag gegeben werden. Der Schutz des Familienfriedens wäre dadurch
gefährdet, Vertrauensbeziehungen würden zerbrechen oder beeinträchtigt.
4. Auch rechtliche Väter haben ein Interesse am Verbot heimlicher Tests
Ein Teil der heimlichen Vaterschaftstest wird von Frauen in Auftrag gegeben.
Dies geschieht vermutlich oft ohne Kenntnis oder möglicherweise auch gegen
den Willen des rechtlichen Vaters.
5. Rechtsposition des Kindes im Blick behalten
Der Mann, der rechtlich als Vater eines Kindes gilt, hat selbst dafür
gesorgt, dass er als Vater betrachtet wird. Entweder ist er mit der Mutter
dieses Kindes verheiratet, oder er hat die Vaterschaft anerkannt. Es ist
deshalb nicht ersichtlich, warum er später, ohne dass ein begründeter Anlass
für Zweifel entstanden ist, in die Rechtsposition des Kindes eingreifen
können soll.
6. Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03 Januar 2005)
hat entschieden, dass eine "heimliche" DNA-Vaterschaftsanalyse kein
Anfangsverdacht für eine Vaterschaftsanfechtungsklage begründen kann. Die
Untersuchung des genetischen Materials eines anderen Menschen ohne dessen
ausdrückliche Zustimmung verstößt laut XII. Zivilsenat des BGH gegen das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und ist daher rechtswidrig.
Dieses Grundrecht des Kindes steht auch nicht hinter dem Interesse des als
Vater geltenden Mannes zurück, der sich Gewissheit über seine biologische
Vaterschaft verschaffen will. Deshalb darf das Ergebnis einer solchen
Untersuchung in einem Zivilprozess nicht verwertet werden, auch nicht als
Grundlage eines Anfangsverdachts.
7. Der "Familienfrieden" wird nur in Ausnahmefällen gewahrt
Heimliche Tests können höchstens für die Fälle den "Familienfrieden" sichern,
in denen der zweifelnde Vater - der weder die Mutter noch sein Kind über
seine Zweifel informieren will - nach einem Test sicher sein kann, dass er
der biologische Vater seines Kindes ist. Aber sucht sich einmal gefasstes
Misstrauen nicht andere Wege? Auch die Konsequenzen für den Fall eines
"negativen" Ergebnisses sind selten überlegt.
8. Keine obligatorischen Vaterschaftstest bei der Geburt
Wenn Vaterschaftstests bei der Geburt obligatorisch wären, würde der Staat in
ein sehr intimes Verhältnis, nämlich das Kind-Vater-Mutter Verhältnis,
eingreifen. Eine solche obrigkeitsstaatliche Einmischung würde dem von Art. 6
GG verlangten Schutz von Ehe und Familie widersprechen.
9. Strafbarkeit nach § 169 StGB ist nicht berührt
Ein Mann macht sich nicht nach § 169 StGB strafbar, wenn er - obwohl er nicht
der biologische Vater ist - die Vaterschaft an einem nichtehelichen Kind
anerkennt. Ebenso wenig macht sich die Mutter strafbar, wenn sie ihrem
Ehemann verschweigt, dass er möglicherweise nicht der biologische Vater ihres
Kindes ist.
Die Mutter kann sich jedoch nach § 169 StGB strafbar machen, wenn sie im
Vaterschaftsanfechtungs- oder Feststellungsprozess bewusst falsche Angaben
über den Erzeuger ihres Kindes macht

Die dargestellten Argumente sprechen für ein Verbot heimlicher
Abstammungstests. Unklar ist aber auch noch, ob ein mögliches Verbot
heimlicher Vaterschaftstests mit einem Bußgeld statt einer Strafe belegt
werden sollte.

Innerhalb der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen wird aktuell
beraten, unter welchen Bedingungen private Vaterschaftstests und
Vaterschaftsanfechtungsklagen möglich sein sollen. Diskutiert wird z. B.:
* ob bei einem privaten Abstammungstest in jedem Fall die Zustimmung
aller Beteiligten (Vater nach §§ 1592 bis 1600 BGB, Mutter, Kind, ggf. Mann,
dessen Probe untersucht wird) eingeholt werden muss,
* welche Verfahren greifen, wenn sich die Sorgeberechtigten bei einer
rechtlich notwendigen Zustimmung für minderjährige Kinder nicht einigen
können (z.B. ist bereits jetzt die Anrufung des Familiengerichts geregelt,
das dann im Interesse des Kindeswohls zu entscheiden hat)
* ob ab einem bestimmten Alter des Kindes (z.B. 14 Jahre, spätestens ab
18 Jahren) ein privater Abstammungstest mit Einwilligung des Kindes, aber
ohne Einwilligung der sorgeberechtigten Mutter bzw. des sorgeberechtigten
Vaters, durchgeführt werden darf,
* ob und inwieweit die Anfechtung von Vaterschaftsklagen vor Gericht
erleichtert werden kann,
* ob Beratungsangebote in die Verfahren eingebaut werden sollen

Insgesamt zeigen die vorstehenden Aspekte, dass das Problem einer
differenzierten Betrachtung bedarf. Auch zeigt sich immer deutlicher, dass
ein Verbot heimlicher Vaterschaftstests von einer erleichterten Anfechtung
flankiert werden sollte.

Mit herzlichem Dank für Ihr Interesse verbleiben wir mit

freundlichen Grüßen
Bündnis 90/Die Grünen
Bundestagsfraktion
Info-Service
Weitere Informationen: www.gruene-fraktion.de


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