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Subject: Vaterschaftstest
Sehr geehrter Herr Dr. Maus,
vielen Dank für Ihren Brief zum Problemfeld der heimlichen
Vaterschaftstests.
Wie Sie der Presse sicherlich entnommen haben, ist der Abstimmungsprozess
zu
dieser Frage auch innerhalb der Bundestagsfraktion von Bündnis90/die
Grünen
noch nicht abgeschlossen. Derzeit laufen Beratungen mit der SPD
zur Frage des
gesetzlichen Umgangs mit heimlichen Vaterschaftstests. Heimliche
Vaterschaftstests sollen künftig im Gendiagnostikgesetz geregelt
werden.
Folgende Überlegungen spielen bei den Verhandlungen mit
der SPD seitens der
Grünen einen zentrale Rolle:
1. Verbot von heimlichen, nicht von privaten Vaterschaftstests
vorgesehen
Väter, Mütter und Kinder haben auch nach den bisher
diskutierten
Regelungsvorschlägen die Möglichkeit, mit privaten Tests
Kenntnis über eine
biologische Vaterschaft zu erlangen, wenn die Einwilligung aller
beteiligten
Personen (Kind, Mutter, rechtlicher Vater und ggf. Mann, dessen
Probe
untersucht werden soll) eingeholt worden ist.
2. Persönlichkeitsrecht des Kindes
Heimliche private Vaterschaftstests verletzen das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung des Kindes. Dieses verfassungsrechtlich geschützte
Recht des
Kindes steht dem Interesse des Vaters der Kenntnis seiner biologischen
Vaterschaft entgegen. Diese verfassungsrechtliche Ausgangslage
wurde erst
kürzlich mit den jüngsten Urteilen des Bundesgerichtshofs
bestätigt (siehe
auch Punkt 6)
3. Missbrauchspotenzial von heimlichen Abstammungstests
In jedem Fall muss der Missbrauch von heimlichen Abstammungstests
durch
Dritte verhindert werden. Sonst könnten heimliche Vaterschaftstests
- zum
Beispiel aus purem Misstrauen von Dritten wie z.B. Schwiegereltern
- in
Auftrag gegeben werden. Der Schutz des Familienfriedens wäre
dadurch
gefährdet, Vertrauensbeziehungen würden zerbrechen oder
beeinträchtigt.
4. Auch rechtliche Väter haben ein Interesse am Verbot heimlicher
Tests
Ein Teil der heimlichen Vaterschaftstest wird von Frauen in Auftrag
gegeben.
Dies geschieht vermutlich oft ohne Kenntnis oder möglicherweise
auch gegen
den Willen des rechtlichen Vaters.
5. Rechtsposition des Kindes im Blick behalten
Der Mann, der rechtlich als Vater eines Kindes gilt, hat selbst
dafür
gesorgt, dass er als Vater betrachtet wird. Entweder ist er mit
der Mutter
dieses Kindes verheiratet, oder er hat die Vaterschaft anerkannt.
Es ist
deshalb nicht ersichtlich, warum er später, ohne dass ein
begründeter Anlass
für Zweifel entstanden ist, in die Rechtsposition des Kindes
eingreifen
können soll.
6. Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03
Januar 2005)
hat entschieden, dass eine "heimliche" DNA-Vaterschaftsanalyse
kein
Anfangsverdacht für eine Vaterschaftsanfechtungsklage begründen
kann. Die
Untersuchung des genetischen Materials eines anderen Menschen
ohne dessen
ausdrückliche Zustimmung verstößt laut XII. Zivilsenat
des BGH gegen das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und ist daher
rechtswidrig.
Dieses Grundrecht des Kindes steht auch nicht hinter dem Interesse
des als
Vater geltenden Mannes zurück, der sich Gewissheit über
seine biologische
Vaterschaft verschaffen will. Deshalb darf das Ergebnis einer
solchen
Untersuchung in einem Zivilprozess nicht verwertet werden, auch
nicht als
Grundlage eines Anfangsverdachts.
7. Der "Familienfrieden" wird nur in Ausnahmefällen
gewahrt
Heimliche Tests können höchstens für die Fälle
den "Familienfrieden" sichern,
in denen der zweifelnde Vater - der weder die Mutter noch sein
Kind über
seine Zweifel informieren will - nach einem Test sicher sein kann,
dass er
der biologische Vater seines Kindes ist. Aber sucht sich einmal
gefasstes
Misstrauen nicht andere Wege? Auch die Konsequenzen für den
Fall eines
"negativen" Ergebnisses sind selten überlegt.
8. Keine obligatorischen Vaterschaftstest bei der Geburt
Wenn Vaterschaftstests bei der Geburt obligatorisch wären,
würde der Staat in
ein sehr intimes Verhältnis, nämlich das Kind-Vater-Mutter
Verhältnis,
eingreifen. Eine solche obrigkeitsstaatliche Einmischung würde
dem von Art. 6
GG verlangten Schutz von Ehe und Familie widersprechen.
9. Strafbarkeit nach § 169 StGB ist nicht berührt
Ein Mann macht sich nicht nach § 169 StGB strafbar, wenn
er - obwohl er nicht
der biologische Vater ist - die Vaterschaft an einem nichtehelichen
Kind
anerkennt. Ebenso wenig macht sich die Mutter strafbar, wenn sie
ihrem
Ehemann verschweigt, dass er möglicherweise nicht der biologische
Vater ihres
Kindes ist.
Die Mutter kann sich jedoch nach § 169 StGB strafbar machen,
wenn sie im
Vaterschaftsanfechtungs- oder Feststellungsprozess bewusst falsche
Angaben
über den Erzeuger ihres Kindes macht
Die dargestellten Argumente sprechen für ein Verbot heimlicher
Abstammungstests. Unklar ist aber auch noch, ob ein mögliches
Verbot
heimlicher Vaterschaftstests mit einem Bußgeld statt einer
Strafe belegt
werden sollte.
Innerhalb der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen
wird aktuell
beraten, unter welchen Bedingungen private Vaterschaftstests und
Vaterschaftsanfechtungsklagen möglich sein sollen. Diskutiert
wird z. B.:
* ob bei einem privaten Abstammungstest in jedem Fall die Zustimmung
aller Beteiligten (Vater nach §§ 1592 bis 1600 BGB,
Mutter, Kind, ggf. Mann,
dessen Probe untersucht wird) eingeholt werden muss,
* welche Verfahren greifen, wenn sich die Sorgeberechtigten bei
einer
rechtlich notwendigen Zustimmung für minderjährige Kinder
nicht einigen
können (z.B. ist bereits jetzt die Anrufung des Familiengerichts
geregelt,
das dann im Interesse des Kindeswohls zu entscheiden hat)
* ob ab einem bestimmten Alter des Kindes (z.B. 14 Jahre, spätestens
ab
18 Jahren) ein privater Abstammungstest mit Einwilligung des Kindes,
aber
ohne Einwilligung der sorgeberechtigten Mutter bzw. des sorgeberechtigten
Vaters, durchgeführt werden darf,
* ob und inwieweit die Anfechtung von Vaterschaftsklagen vor Gericht
erleichtert werden kann,
* ob Beratungsangebote in die Verfahren eingebaut werden sollen
Insgesamt zeigen die vorstehenden Aspekte, dass das Problem einer
differenzierten Betrachtung bedarf. Auch zeigt sich immer deutlicher,
dass
ein Verbot heimlicher Vaterschaftstests von einer erleichterten
Anfechtung
flankiert werden sollte.
Mit herzlichem Dank für Ihr Interesse verbleiben wir mit
freundlichen Grüßen
Bündnis 90/Die Grünen
Bundestagsfraktion
Info-Service
Weitere Informationen: www.gruene-fraktion.de