Offener Brief
an Frau
Bundesjustizministerin B. Zypries
Sehr geehrte Frau Zypries,
das von Ihnen derzeit geleitete Bundesjustizministerium plant
die Verabschiedung eines Gendiagnostikgesetzes (GenDG). Dieses
verfolgt das unbestreitbar wichtige Interesse, die Entnahme, Weiterreichung,
Analyse und Auswertung von Genproben zu kontrollieren und zu steuern.
Dieses Interesse ist unbedingt begrüßenswert. Durch
eine problematische Ausweitung und Verwässerung des Begriffs
"Gen-Test" ist jedoch die auf Personenidentifikation
beschränkte DNA-Auswertung in das GenDG mit einbezogen worden.
Bedauerlicherweise ist durch diese Ausweitung auf rein identifikatorische
Tests (z.B. Vaterschaftstests) das GenDG insgesamt in Verruf geraten.
Problematisch ist, daß von Politikerinnen und Politikern
z.T. der Eindruck erweckt worden ist, als ob jede Auswertung von
DNA-Material sensible Informationen (z.B. prognostische im Blick
auf Krankheitsveranlagungen) freigeben würde. Das Gegenteil
ist der Fall.
Zudem ist in dem Entwurf zum GenDG § 36f vorgesehen, außergerichtliche
Testverfahren anstrebende Väter mit Sanktionen (Gefängnisstrafe,
Bußgeld) zu belegen. Dies hat den m.E. nur teilweise richtigen
Verdacht bestärkt, der Gesetzgeber hätte väter-/männerfeindliche
Intentionen und würde gleichzeitig einen Freibrief für
untreue Ehefrauen herstellen, indem er die Aufklärungsmöglichkeiten
für Betrug im Sinne des Personenstandsgesetzes erheblich
erschwert, sofern er den außergerichtlichen Weg kriminalisiert.
In der Tat wäre es ein Novum in der deutschen Rechtsgeschichte,
wenn sich der Staat selbst nicht nur zum Beschützer und Handlanger
von Straftäterinnen (nach § 169 StGB) machen würde,
sondern darüberhinaus diskret und familienfreundlich ihre
Zweifel beseitigende Väter kriminalisieren würde. Aber
auch sublime Formen der Kriminalisierung (durch ein nichtsanktioniertes
Verbot) sind m.E. abzulehnen.
Der Schlüsselbegriff "informationelles Selbstbestimmungsrecht"
(vgl. GenDG § 1) droht zum Unwort des Jahres 2005 zu werden,
zumal er kinder- und väterfeindlich instrumentalisiert wird.
Demgegenüber ist festzuhalten: Das Kind hat ein Recht auf
biologische Selbstvergewisserung im natürlichen Familienverband;
es hat daher kein Recht - weder ausgesprochen noch unausgesprochen
- sein informationelles Selbstbestimmungsinteresse negativ ("Recht
auf Nichtwissen" bzw. "Verheimlichung") gegenüber
seinem rechtlich-sozialen Vater geltend zu machen. Vielmehr hat
der Vater ein berechtigtes Interesse, die Identität der ihm
zugeordneten Kinder zu kennen. Diese Identität hat unleugbar
eben auch eine markante, fundamentale und unhintergehbare biologische
Seite. Sie zu verheimlichen oder ihre Verheimlichung zu protegieren
ist u.a. aus medizinischen Gründen (Blut- u. Organspende
d. Vaters), aber auch aus erb- und versorgungsrechtlichen Gründen
für den Rechtsstaat ausgeschlossen. Die Personwürde
des Kindes schließt aus, daß der Gesetzgeber über
sein informationelles Interesse negativ bestimmt. Es gibt ein
existentielles Interesse des Kindes, seinen biologischen Vater
kennen zu dürfen. Ich finde es schlimm, wenn das "existentielle
Interesse" des Kindes auf sein wirtschaftliches Versorgtsein
reduziert wird. Das ist ein materialistischer Reduktionismus,
der übersieht, daß ein Kind auch ohne massive Hinweise
von außen die Frage nach seinem biologischen Vater zu stellen
vermag. In seinem Lebenshorizont hat diese Frage durchaus existentiellen
Charakter.
Darüberhinaus gibt es ein existentielles Interesse der Mütter,
ggf. vor ihrer eigenen Strategie des Betruges und der Verheimlichung
bewahrt zu werden. Wenn der Gesetzgeber bestrebt ist, Väter
weitergehend zu entrechten, darf er nicht hoffen, damit einhergehend
Kindern und Müttern zu dienen. Denn es gibt für alle
Seiten ein existentielles Interesse an der Wahrheit. Die Wahrheit
ist dem Menschen zumutbar. Eine Familie sollte nicht auf Lüge
gebaut werden. Wenn eine Frau ihr Betrugsgeheimnis erfolgreich
hütet (was nach außen hin gelingen mag), so ist sie
doch nicht sicher davor, daß die Wahrheit eines Tages ans
Licht kommt. Darüberhinaus ist die Macht der Verheimlichung
in der betrügenden Mutter untergründig wirksam. Der
Schein der Harmonie hat seinen Preis. Schützenhilfe zu leisten
für Rechtsbruch und dauerhaften Betrug, wie es sich der Gesetzgeber
nach Kräften vornimmt, ist daher nichts, was letztlich "den
Frauen" dient (wobei schon gar nicht alle Frauen Ehebrecherinnen
sind, so wenige sich auch zeitlebens monogam verhalten). Der Staat
sollte sich nicht anheischig machen, Rechtsbruch und Rechtsbeugung
zu fördern. Sich und andere betrügende Frauen sollten
in ihrem Verhalten nicht bestärkt und legislativ immunisiert
werden.
Wenn der Vaterschaftstest nicht an der Mutter vorbei erfolgen
darf (einschließlich der Mutter, die sich, ihr Kind und
ihren Mann zu betrügen gedenkt), welche Rolle mutet der Staat
den Frauen da zu? Jesus Christus sagt im Blick auf Gott: "Keiner
kommt zum Vater außer durch mich" (Joh 14,6). Der moderne
Staat sagt: "Keiner soll zur Wahrheit gelangen, wenn nicht
die Mutter es will" (denn zweifelnde Väter werden sich
hüten, gleich vor Gericht gegen den erklärten Willen
der Mutter einen Abstammungsprozeß einzuleiten - finanziell,
zeitlich und psychologisch ein unzumutbarer Weg; in fast 80 %
aller Fälle ist der Zweifel unbegründet; auf dem Gerichtsweg
würde er die Zerrüttung von Ehe und Familie einleiten!).
Diese einseitige Vorrangstellung der Mütter ist mit dem Grundgesetz
unseres Staates unvereinbar (Gleichheitsgrundsatz). Freilich ist
die biologische Abstammung und Kindschaft letztlich nicht das
Wichtigste im Leben (die in der Bibel Joh 8,19 dokumentierte Frage
"Wo ist dein Vater?" führt über den Dunstkreis
biologischer Zusammenhänge hinaus). Aber wir können
und sollen diese Grundfragen nach den biologischen Lebensadern
und Grundverhältnissen nicht ignorieren.
Angesichts jener Rechtsvorhaben wird so manche(r) sich schon die
Frage stellen: Kann es sein, daß wir in einem sehr unwahrhaftigen,
weil irregeführten Staatswesen leben? Diesen Eindruck, der
sich z. Zt. vielen aufdrängt, glaubhaft von sich zu weisen,
wäre m.E. Aufgabe der Bundesregierung. Ein Land wirtschafts-
und bildungspolitisch voll in den Graben zu fahren ist eine Sache;
viel problematischer jedoch ist das Ansinnen, Prinzipien des Unrechts
legislativ zu verankern. Darüber sollten Sie, verehrte Frau
Ministerin, angesichts der aufgeloderten Diskussion nachdenken
- im Interesse Ihrer Regierung, aber vor allem im Interesse des
Staates und der Gesellschaft insgesamt. Ich finde, Sie haben in
öffentlichen Gesprächen Formen der Nachdenklichkeit
gezeigt, die ein Gespräch als sinnvoll erscheinen lassen
könnten. Daher dieser Offene Brief an Sie.
Mit freundlichen Grüßen,
Walter Dietz
Professor für Systematische Theologie, Universität Mainz
(FB 02)
55099 Mainz, den 27.1.2005
PS: In der Anlage finden Sie 7 Thesen zur Diskussion um die Vaterschaftstests.
Ferner beigefügt: Gedanken über Vertrauen und Mißtrauen
in Ehe und Partnerschaft
Hinweis: Diese Stellungnahme maßt sich nicht an, eine Stellungnahme
des Fachbereichs, der Universität oder der Kirche zu sein;
sie stellt die diskutierbare, individuelle Meinung eines Theologieprofessors
dar.
Ich spreche auch nicht für einen Verein, eine Partei o.ä.
dietz@uni-mainz.de
http://www.evtheol.uni-mainz.de/st/
PATERNITY FRAUD / KUCKUCKSKINDER
Von Walter Dietz (dietz@uni-mainz.de), 15.1.2005
Sieben Thesen zum Leben in einer polygamen Gesellschaft
(gegen die geplante Kriminalisierung von Gewißheit suchenden
Vätern und die gesetzliche Zwangssubventionierung von Gerichtsgutachtern
nach Gendiagnostikgesetz § 21 und 36)
(1) "Die Wahrheit [griechisch: aletheia - Unverborgenheit]
wird euch freimachen." (Joh 8,32) Dieser gewichtige Satz
gilt auch für die vorläufigen Wahrheiten in Familie
und Gesellschaft. Kinder sollen sich ihren Eltern offenbaren können
und umgekehrt. Väter, Mütter und Kinder sollten ihre
Beziehungen offenlegen. Der Preis der Verheimlichung ist sonst
die unterschwellige oder neurotische Suche nach der vorenthaltenen
Wahrheit.
(2) Das Kind hat einen Anspruch darauf, beizeiten auch über
seine biologischen Eltern Aufschluß zu erhalten. Der vermeintliche
Schutz des "informationellen Selbstbestimmungsrechts"
des Kindes (vgl. GenDG § 1) darf nicht dazu mißbraucht
werden, eine derartige Kenntnis (Wer ist mein biologischer Vater?)
abzublocken. Keinesfalls kann ein Kind gegenüber seinem (sozialen,
rechtlichen) Vater ein Recht auf Nichtwissen der biologischen
Vaterschaft beanspruchen, da dies elementare Rechtsbeziehungen
von Vater und Kind (Erbrecht, Sorgerecht) tangiert.
(3) Die Familie ist der Ort primärer, fragloser und nicht
erst zu erkämpfender Geborgenheit. Kinder aus "patchwork-families"
sollten in ihrer Identität gestärkt werden. Diese Stärkung
schließt nicht aus sondern ein, daß die Vater-Kind-Relation
offengelegt wird. Das nachvollziehbare Interesse der Frau an der
Verheimlichung außerehelicher Beziehungen ist stets nachrangig
zu behandeln. Auch wo seinerseits wirtschaftliche Interessen vorliegen,
darf der Staat jenes Interesse nicht stützen.
(4) Der Schutz der Familie (vgl. Art. 6 GG) basiert auf dem Schutz
der Ehe zwischen Mann und Frau. Zu verwerfen ist daher jede Politik,
die diesen Schutz untergräbt (z.B. indem sie das sexuelle,
die Ehe transzendierende Selbstverwirklichungsinteresse der Frau
über das Interesse von Kind und Familie stellt).
(5) Väter und Kinder haben beide ein Recht darauf, die Wahrheit
über ihre biologische Zusammengehörigkeit zu erfahren.
Das berechtigte informationelle Selbstbestimmungsinteresse des
Vaters schließt die Vater-Kind-Relation mit ein und ist
daher prinzipiell von dem Anspruch eines (familiär) Außenstehenden
unterschieden. (D.h.: Ein außenstehender Mann, der sich
als Vater wähnt, muß aufgrund konkreter Anhaltspunkte
den gerichtlichen Weg bestreiten.)
(6) "Heirate und du wirst es bereuen; heirate nicht, du
wirst es auch bereuen. Heirate oder heirate nicht, du wirst beides
bereuen." (Sokratische Weisheit, Sören Kierkegaard 1843).
Wo aber geheiratet wird, ist die Bereitschaft nötig, sich
gegenseitig über die zentralen Tatbestände des Lebens
(auch des Sexuallebens) offen die Wahrheit zu sagen. Für
denjenigen, der an Gott glaubt, vollzieht sich die Ehe in einer
bestimmten Ordnung (hebräisch sidur), wodurch jeder wissen
kann, wessen Kind er ist (wenngleich letztlich, d.h. im Blick
auf den letzten Grund und Zielpunkt seines Lebens, Gott selbst
der einzig wahre Vater ist - vgl. Eph 3,15; Mt 6,9).
(7) Wo faktisch das polygame Verhalten Regelfall geworden ist
(mit der Ehe als Form sukzessiver Polygamie), sind obligatorische
Vaterschaftstests sinnvoll. Dies bedeutet konkret: Jedem in Deutschland
ehelich wie außerehelich geborenen Kind wird eine DNA-Probe
entnommen (die ausschließlich im Blick auf die Vaterschaft
hin analysiert wird; kein Gen-Test). Damit wird Kindern und Vätern
ein Leben ohne Zweifeln hinsichtlich ihrer biologischen Zugehörigkeit
ermöglicht. Der Grundsatz "Mama's baby - papa's may
be" (lat. mater semper certa est, pater incertus) zeigt Grenzen
informationeller Gleichberechtigung des Mannes, die der Gesetzgeber
heutzutage jedoch leicht beheben könnte, wenn er wollte (was
angesichts seiner ideologischen Befangenheit allerdings nicht
zu erwarten ist).
* * *
"Paternity fraud" und die öffentliche Diskussion
um Maßnahmen der Vaterschaftsverschleierung
Zur Erläuterung, Hintergrund und Durchführung (Anlage
zu den Sieben Thesen)
(1) Vertrauen und Mißtrauen in Ehe und Partnerschaft
Zwischenmenschliche Beziehungen sollen geprägt sein von
Vertrauen und Offenheit. Der Ehe kommt eine Sonderstellung zu,
sofern in der wechselseitigen Hingabe von Mann und Frau sich das
Hingabeverhältnis Christi zu seinen Jüngern (zur Gemeinde,
zur Kirche - vgl. Eph 5,21-33) widerspiegelt. Anderseits ist die
Ehe doch auch ein "weltlich Ding" (Luther) und unterliegt
den Bedingungen menschlichen Gestaltungsvermögens und -willens.
In Partnerschaften ist es (auch angesichts unendlichen Verliebtseins)
nicht sinnvoll, dem Partner mit unbedingten und grenzenlosen Vertrauen
zu begegnen (dies wäre auch ein Verstoß gegen das I.
Gebot - und darüberhinaus eine Torheit). Menschliche Lebensverhältnisse
dürfen nicht von jeglicher rationalen Kontrolle ausgeschlossen
sein. Der Mensch bleibt (jedenfalls nach reformatorscher, protestantischer
Auffassung) Sünder auch in seinem Verhältnis zum Ehepartnern
oder zu seinen Kindern. Diese sind in keinem Fall sein Eigentum.
Auch über seinen Partner kann er letztlich nicht verfügen.
Zu den traurigsten Erfahrungen des menschlichen Daseins gehört
daher die Einsicht, daß der Mensch aufgrund seiner Sünde
auch Ehe und Partnerschaft nicht als einen sünden- und betrugsfreien
Raum ansehen kann. Dies wäre Schwärmertum, weil man
so tun würde, als gäbe es zwischenmenschlich Sonderräume,
in denen wir sünden- und betrugsfrei existieren können.
Tatsächlich ist der Betrug am und im Eheversprechen ein sehr
häufiger, da es hier oft zur Motivvermischung kommt. Nur
selten findet vor der Heirat eine umfassende Aussprache über
das gemeinsame (!) Verständnis von Ehe und Familie statt
(im Blick auf kirchliches Handeln sind hier Ehevorbereitungsseminare
analog zum Konfirmandenunterricht gefragt). Die Ehe ist aufgrund
der weitreichenden Rechtsfolgen auch in ökonomischer Hinsicht
besonders mißbrauchsanfällig. Dabei muß es keineswegs
Zeichen einer Beziehungskrise sein, wenn Zweifel auftreten. Nicht
immer muß eine Beziehung zuende sein, wenn durch einen Fehltritt
das Vertrauen selber eine neue bzw. erneuerte Basis braucht. Völlig
irreal und schwärmerisch wäre es, den Idealfall christlicher
Ehe (frei von Betrug - streng monogam) zum Normalfall zu erklären.
Wir sollten vor der Wirklichkeit gelebter Beziehungen nicht die
Augen verschließen. Zu diesem Realismus gehört es,
auch in engen zwischenmenschlichen Beziehungen mit der Möglichkeit
des Betrugs zu rechnen. Besonders schwerwiegend ist der Betrug
dort, wo es um die Identität der Kinder geht (engl.: paternity
fraud). In den "besten Familien" mag hier der Mutter
an dem äußeren Erhalt der Beziehung zu dem Mann gelegen
sein, den sie bewußt als Zieh-, Sorge- und Zahlvater gewählt
hat. Doch auch wenn sie ihren Partner liebt, wird sie ihm nicht
immer die Wahrheit sagen. Der paulinische Grundsatz "Gott
ist wahrhaftig, der Mensch ein Lügner" (Röm 3,4)
tangiert leider auch menschliche Partnerschaften. Aufgrund dieser
Grundeinsichten einer theologischen Anthropologie dürfen
sie freilich nicht schon dort als zerrüttet angesehen werden,
wo Zweifel (und Kontrolle) angesagt ist. Es gibt keine krisenfreien
Zonen des Lebens, auch die Ehe ist keine solche. Das Verbot von
Zweifel und Mißtrauen in der Ehe würde aus ihr ein
merkwürdiges Fassadenspiel machen. Weil der Mensch ist, wie
er ist, und eben doch auch die Frau Teil hat an den Schwächen
des menschlichen Geschlechts, deshalb muß man lernen, in
rechter Weise mit Zweifeln umzugehen, statt sie mit dem moralischen
Zeigefinger oder mit Kopfschütteln zu belegen.
Betrugsaufdeckung ist daher ein legitimes Anliegen. Heimliche
Vaterschaftstests sind dabei zwar kein Königsweg, jedoch
legitim. Sie sind sicherlich kein Ausdruck von "Feigheit"
oder eines per se unberechtigten Mißtrauens, sondern eine
Notlösung, die kein ideales, aber ein mögliches Mittel
darstellt, diskret die wirklichen Verhältnisse ans Licht
zu bringen. Die Alternative eines offiziellen, gerichtlichen Verfahrens
wirkt sich weitaus schädlicher für das Ehe- und Familienleben
aus. Sie kann als Regellösung nicht ernsthaft weiterverfolgt
werden. Die dritte Möglichkeit sind obligatorische DNA-Verwandtschaftstests
gleich nach der Geburt. Evtl. Irrtümer (z.B. Verwechslung
auf der Säuglingsstation oder Gegebensein eines alternativen
biologischen Vaters) kommen dann sofort ans Licht. Spätere,
massive Krisen werden vermieden. Die Frau ist dann doppelt entbunden:
nicht nur vom Kind, sondern auch von der schwierigen Frage, ob
sie ihrem Mann/Partner die Wahrheit sagen oder auf unbestimmte
Zeit verheimlichen soll. Das Hüten dieses Geheimnisses könnte
ihr auch selber sehr zur Last werden. Der obligatorische Test
bei der Geburt schließt zudem aus, daß später
andere Männer auftreten können mit der Idee, sie seien
der wirkliche, biologische Vater. Umgekehrt ist dann auch ausgeschlossen,
daß später Kinder ihre biologische Kindschaft in Zweifel
ziehen. Darüberhinaus ist ausgeschlossen, daß von Dritten
spielerisch Tests unternommen werden, die zum Spaß oder
aus Neugier die Verhältnisse in einer anderen Familie aufdecken
wollen.
Der obligatorische Geburts-Vaterschaftstests ist daher eine wirksame
Präventivmaßnahme gegen spätere, womöglich
anonym und "wild" durchgeführte Tests. Während
bei einem gerichtlichen Verfahren der Vater nur auf konkreten
Verdacht hin einen Test durchführen lassen kann, entfällt
hier die spezifische Beweislast. Die Wahrheit darf dann auch ohne
außerordentliche Verdachtsmomente ans Licht kommen. Die
Häufigkeit, d.h. die sehr weit verbreitete Realisierung der
Möglichkeit von Vaterschaftsbetrug (ca. 8-10% aller geborenen
Kinder), genügt für sich genommen völlig, um den
obligatorischen Vaterschaftstest zu rechtfertigen. Er zeugt nicht
von einem individuellen, spezifischen, fallweisen Mißtrauen,
das der beweislastige Vater explizit darlegen müßte.
Vielmehr kann man von einem "impliziten Mißtrauen"
sprechen, das seinen Anhalt in dem faktisch polygamen Vollzug
der Sexualkontakte hat. Der individuelle Rechtfertigungsdruck
entfällt, die Familie wird zudem von außen (durch wilde,
anonyme Tests) nicht mehr angreifbar.
Zur Durchführung: Der Test wird als reiner Abstammungstest
(keine Gen-Analyse in diagnostischer oder prognostischer Absicht)
aufgrund der DNA-Probe aus der Nabelschnur vorgenommen. Pränatale
Vaterschaftstests werden gesetzlich untersagt, da ungeborene Menschen
irrtümlicherweise als Eigentum ihrer Mütter angesehen
und daraufhin getötet werden könnten. Postnatale Tests
(unmittelbar nach der Geburt) stellen hingegen keinen Eingriff
und keine Gefährdung des Lebens des Kindes dar.
Das Ergebnis des obligatorischen Tests wird den Eltern mitgeteilt.
Der - zweifellos sehr seltene - Sonderfall, daß ein Vater
das Resultat nicht erfahren möchte, sollte m.E. allerdings
respektiert werden. Das Testergebnis muß in datengeschützter
Form entweder standesamtlich oder notariell beurkundet werden.
Für Familienangehörige muß das Ergebnis einsehbar
sein, gegenüber Außenstehenden bleibt es dauerhaft
geschützt.
Treu und monogam lebende Paare werden derartige Tests ganz zu
Recht als überflüssig und lästig einstufen. Für
den weitaus größeren Teil der Bevölkerung, der
eben durchaus nicht durchgängig monogam lebt (wobei natürlich
die Zahl der "Seitensprünge" extrem viel höher
ist als die der gelegentlich resultierenden "Kuckuckskinder"),
handelt es sich um eine der Sache nach voll gerechtfertigte Maßnahme.
Präventivmaßnahmen dieser Art rechtfertigen sich allein
schon durch die vielen Fälle, in denen sie später massive
Lebenskrisen zu verhindern helfen. Testverfahren, die sich durch
konkrete Zweifel zu rechtfertigen haben, entfallen künftig
durch dieses System (seien es gerichtliche oder außergerichtlich
in die Wege geleitete Tests). Präventiv wirkt der Abstammungstest
bei der Geburt natürlich auch auf das Verhalten potentieller
Mütter. Sie haben nun keine absolut freie Wahl des biologischen
Vaters mehr und können mit Gewißheit davon ausgehen,
daß ein Vaterschaftsbetrug (der ja auch ein Betrug ihrer
selbst und der Familie ist) künftig gänzlich ausgeschlossen
wird. Die Prävention bezieht sich also nicht nur auf mögliche
"wilde" oder anonyme Tests und das Überflüssigmachen
von späteren Vaterschaftstests, sondern versteht sich auch
als Selbstschutz der Mütter vor der Versuchung, hier einen
folgenschweren Betrug in die Wege zu leiten (der ja auch im rechtlichen
Sinn in verschiedener Hinsicht - Personenstandsrecht, Versorgungsrecht,
Erbrecht - als Straftat zu bewerten ist).
Dabei ist die obligatorische Form zunächst anstößig.
Jedoch sind z.B. auch Impfungen generelle Präventivmaßnahmen,
die im Einzelfall zwar faktisch nicht gerechtfertigt sind (z.B.
weil die individuellen Abwehrkräfte diese Impfung erübrigen),
aber dennoch meist "flächendeckend" vorgenommen
werden. Durch obligatorischen Präventivmaßnahmen dieser
Art entstehen natürlich Kosten. Im Fall der Tests müssen
sie individuell getragen werden müssen (d.h. sie sind nicht
von Krankenkassen zu tragen, da externe Vaterschaft - außer
z.B. bei AIDS-infizierten Vätern - für die Gesundheitsfrage
irrelevant ist). Bald schon werden sich DNA-Tests (natürlich
ohne Gen-Analyse, d.h. diagnostische oder prognostische Auswertung!)
für unter EUR 100.- machen lassen, wenngleich für derartige
Regeltests selbstverständlich nur eigens akkreditierte Labore
in Frage kommen. Der "graue" und "schwarze"
Markt verschwindet somit mit der Zeit.
(2) Die psychologisch-seelsorgerliche Dimension des Problem
Vaterschafts- und Mutterschaftskonflikte außerhalb kirchlicher
Wahrnehmung
Während die Kirche in höchstem Maß z.B. die Problematik
von Homosexuellen und spezifischen Randgruppen focussiert, dürfen
sich Väter in Konfliktsituationen sicher sein, daß
ihre Problemsituation in keiner auch nur näherungsweise vergleichbaren
Art wahrgenommen wird. Das Sich-blind-Stellen und Ausblenden der
Probleme und Konflikten von Vätern in unserer westlich-säkularen
Gesellschaft stellt einen Skandal dar. Dieser wird allerdings
nicht wahrgenommen bzw. gern in Kauf genommen, wo zeitgeistkonform
andere Themen und Gruppen mehr Interesse verlangen. Väter,
die sich nicht ohne Grund vom Staat in Legislative und Judikative
im Stich gelassen fühlen, haben derzeit durchaus die Gewähr,
daß auch die Kirche in Lehre und Praxis sie mit ihren Problemen
allein lassen wird. Es fehlt kirchlicherseits das Bewußtsein,
daß seelsorgerliches Handeln gerade auch "normalen"
Menschen wie Vätern gelten muß, die zu Unrecht an den
Rand gedrängt und entrechtet werden. Es fehlt weithin auch
noch die Einsicht, daß die Gesellschaft insgesamt den Preis
für diese Fehlentwicklung wird zahlen müssen. Seelsorgerliches
Handeln der Kirche darf m.E. nicht damit beginnen oder enden,
daß dogmatische oder ethische Einsichten nivelliert, zurückgenommen
oder parteilich verbogen werden. Im Vordergrund des kirchlich-seelsorgerlichen
Handelns steht der Mensch, der in Gewissensnöte geraten ist.
Solche Gewissensnöte entstehen insbesondere bei entrechteten
Vätern, die ihre Familie lieben. Männer, die gewisse
Zweifel an ihrer biologischen Vaterschaft haben, befinden sich
auch in Gewissensnöten, die als solche wahr- und ernstgenommen
werden müssen. Dies ist bislang nicht der Fall. Ihrem Konflikt
steht der Konflikt der Mutter gegenüber, die zwar in jedem
Fall ihr Kind als das ihre wissen kann (mater semper certa est),
aber im Blick auf die Vaterschaft u.U. auch im Zweifel ist. Sollte
ein anderer möglicher Vater im Spiel sein, wird sie sich
womöglich vornehmen, dies zur Stabilisierung des status quo
zu verheimlichen. Zum Betrug der Untreue gesellt sich dann der
zweite, nämlich die Verheimlichung der Wahrheit als geeignete
Strategie zur Stabilisierung der Beziehung mit dem derzeit geliebten
Mann bzw. für geeignet befundenen Zahl- und Ziehvater. Auch
hier handelt es sich um einen echten Konflikt, der nicht gerade
leichter wird, wenn die Mutter den als solchen erwählten
(sozial-rechtlichen) Vater auch liebt. Nur wenige Frauen sind
als so gefühlskalt einzustufen, daß sie in dieser Situation
des Doppelbetruges nicht auch selber leiden. Noch unerfreulicher
stellt sich die Situation des Vaters dar. Er wird rechtlich zum
Vater durch den ehelichen Zuschreibungsautomatismus, wonach jedes
von seiner Frau geborene Kind als sein Kind zu gelten hat (ganz
unabhängig vom biologischen Vater). In früheren Zeiten
hatte diese Zuordnungsautomatik zweifellos ihr Recht, heutzutage
ist sie ein höchst fragwürdiger Vorgang. Denn der Sache
nach wird die Vaterschaft nicht durch die Eheschließung,
sondern durch die Zeugung (bzw. die Adoption) konstituiert. Im
Gegensatz zu Waren und Gegenständen sind Kinder nicht austauschbar,
sondern spezifische Objekte väterlicher Liebe und Hingabe.
Der Vaterschaftsbetrug (engl. paternity fraud) betrifft die tiefste
Dimension väterlicher Gefühle. Sollten in einer Beziehung
Zweifel im Blick auf die biologische Vaterschaft auftreten, ist
dies allerdings keineswegs immer Indiz einer von vornherein gestörten
Beziehung. Oft lieben Frauen auch den hierzu erwählten Zieh-
und Sorgevater wirklich, auch wenn sie ihm faktisch keineswegs
den Anspruch auf Kinderzeugung (exklusiv) einräumen wollen
(pragmatischer Grundsatz: Eheschließung hebt Recht auf freie
Parterwahl nicht auf). Zudem besteht gelegentlich auch Ungewißheit
auf Seiten der Mutter, wer nun der wirkliche (biologische) Vater
sein mag. Es gibt (beim Menschen, etwas anders z.B. bei Schwänen
usw.) keine naturgemäße Tendenz zur Monogamie. Allerdings
schließt selbst naturgemäß polygames Verhalten
nicht aus, daß ein Mann besonders geliebt wird. Von einer
Zerrüttung oder Krise überall dort zu reden, wo Zweifel
in einer Beziehung auftreten, ist übertrieben und realitätsfern.
Wo Väter einen heimlichen Vaterschaftstest anstrengen und
er (wie in fast 80% aller Fälle) ihre biologische Vaterschaft
bestätigt, wird die Beziehung nachhaltig gefestigt; künftige
Tests erübrigen sich vermutlich. Ein Vater hingegen, der
gezwungen würde, vor Gericht zu ziehen, würde sein (berechtigtes
oder unberechtigtes) Mißtrauen offiziell machen und seine
Ehe aufs Spiel setzen. Gerichtsverfahren innerhalb der Ehe stellen
ein Mißtrauensvotum schwerwiegender Art dar - ein massives
Geschütz wird aufgefahren, das auch dann unheimlich wirkt,
wenn es nicht explodiert. Die Zerrüttung, von der oft behauptet
wird, sie sei schon dagewesen, wird somit erst hergestellt. Ursächlich
für Zerrüttung ist letztlich natürlich die verbreitete
Tendenz, fremdzugehen. Dabei läßt der fremdgehende
Mann seine eigene Familienstruktur intakt (belastet sie höchstens
finanziell und äußerlich), während die fremdgehende
Mutter ihre eigene Familienstruktur polymorph gestaltet ("patchwork-family")
und somit sich und ihr eine Integrationsleistung ganz eigener
Art aufbürdet.
Der vom Vaterschaftsbetrug betroffene Vater weiß meist nichts
von seinem "Glück". Im Zweifelsfall wird er zunächst
die - nicht immer erfolgversprechende - Aussprache mit seiner
Frau suchen. Diese hat jedoch massive Gründe, im Interesse
der Stabilisierung der gegebenen Familie die Wahrheit zu verschweigen.
Der zweifelnde Vater gerät nunmehr verschärft in Gewissensnot:
Mit den eigenen Zweifeln zu leben, ist auf die Dauer sehr schwierig
für das Verhältnis zur Ehefrau und zum fraglichen Kind.
In dieser Situation bräuchte er nun Beistand von außen.
Fatal wäre es, ihm den Rat zu geben, dieses Problem im Gespräch
mit seiner Frau zu klären. Denn eben da kommt er her und
die Wiederholung des Ganzen kann die Aporie nur verschärfen.
Die Kirche in ihrem seelsorgerlichen Auftrag sollte sich davor
hüten, Väter in dieser Situation allein zu lassen. Der
sog. "gehörnte" Ehemann ist kein Attraktionspunkt
von Gerechtigkeit, sondern entweder von zwiespältigem Mitleid
oder von Häme und Spott (vielleicht gerade auch derjenigen,
die unwissend selber betroffen sind). Er ist psychologisch und
rechtlich in einer extrem schwierigen Situation (wobei vom Gesetzgeber
geplant ist, mit Hilfe des GenDG diese noch weitergehend zu verschlechtern,
indem z.B. heimliche Tests verboten und auf diesem Weg Gewißheit
suchende Väter rechtlich diskriminiert und kriminalisiert
werden; vgl. GenDG § 36f). Seelsorgerlich ist es zentral,
die Gewissensnöte dieser Menschen überhaupt erst wahrzunehmen
und zu erkennen. Väter in dieser Situation brauchen Beistand,
vor allem auch positive Ermutigung zur Klärung ihrer Zweifel
(analog dazu brauchen polygam lebende Frauen Ermutigung zur "Entheimlichung"
und Offenlegung der Verhältnisse). Ganz unmöglich wäre
es, diese Zweifel vorweg abzutun. Unmöglich wäre es
auch, jede externe Lösung abzuweisen und die Väter an
ihre Frauen zurückzuverweisen. Auch kann der Gerichtsweg
nicht als passabel angesehen werden, wenn die Beziehung noch zu
retten ist. Jedenfalls muß sich seelsorgerliches Handeln
so der Zweifel annehmen, daß sie wirklich ernst genommen
werden und die Angst vor dem Aufkommen der Wahrheit beseitigt
wird. Kirche kann sich nicht zum Anwalt der Unterdrückung
von Wahrheit machen, auch hier nicht. Die Art und Weise, wie sie
sich derzeit in ihrer seelsorgerlichen Tätigkeit überhaupt
nicht oder bestenfalls ganz peripher der Gewissensnöte dieser
Väter annimmt, stellt zweifellos ein enormes Defizit dar.
Jedenfalls wird die Kirche flankierend dort nicht mitwirken können,
wo es um Unterdrückung der Wahrheit geht und der Gesetzgeber
sich in den Verdacht stellt, eheliche Untreue durch flankierende
Maßnahmen zu protegieren.
Dietz, 31.1.05