Offener Brief

an Frau
Bundesjustizministerin B. Zypries

Sehr geehrte Frau Zypries,
das von Ihnen derzeit geleitete Bundesjustizministerium plant die Verabschiedung eines Gendiagnostikgesetzes (GenDG). Dieses verfolgt das unbestreitbar wichtige Interesse, die Entnahme, Weiterreichung, Analyse und Auswertung von Genproben zu kontrollieren und zu steuern. Dieses Interesse ist unbedingt begrüßenswert. Durch eine problematische Ausweitung und Verwässerung des Begriffs "Gen-Test" ist jedoch die auf Personenidentifikation beschränkte DNA-Auswertung in das GenDG mit einbezogen worden. Bedauerlicherweise ist durch diese Ausweitung auf rein identifikatorische Tests (z.B. Vaterschaftstests) das GenDG insgesamt in Verruf geraten. Problematisch ist, daß von Politikerinnen und Politikern z.T. der Eindruck erweckt worden ist, als ob jede Auswertung von DNA-Material sensible Informationen (z.B. prognostische im Blick auf Krankheitsveranlagungen) freigeben würde. Das Gegenteil ist der Fall.
Zudem ist in dem Entwurf zum GenDG § 36f vorgesehen, außergerichtliche Testverfahren anstrebende Väter mit Sanktionen (Gefängnisstrafe, Bußgeld) zu belegen. Dies hat den m.E. nur teilweise richtigen Verdacht bestärkt, der Gesetzgeber hätte väter-/männerfeindliche Intentionen und würde gleichzeitig einen Freibrief für untreue Ehefrauen herstellen, indem er die Aufklärungsmöglichkeiten für Betrug im Sinne des Personenstandsgesetzes erheblich erschwert, sofern er den außergerichtlichen Weg kriminalisiert. In der Tat wäre es ein Novum in der deutschen Rechtsgeschichte, wenn sich der Staat selbst nicht nur zum Beschützer und Handlanger von Straftäterinnen (nach § 169 StGB) machen würde, sondern darüberhinaus diskret und familienfreundlich ihre Zweifel beseitigende Väter kriminalisieren würde. Aber auch sublime Formen der Kriminalisierung (durch ein nichtsanktioniertes Verbot) sind m.E. abzulehnen.
Der Schlüsselbegriff "informationelles Selbstbestimmungsrecht" (vgl. GenDG § 1) droht zum Unwort des Jahres 2005 zu werden, zumal er kinder- und väterfeindlich instrumentalisiert wird. Demgegenüber ist festzuhalten: Das Kind hat ein Recht auf biologische Selbstvergewisserung im natürlichen Familienverband; es hat daher kein Recht - weder ausgesprochen noch unausgesprochen - sein informationelles Selbstbestimmungsinteresse negativ ("Recht auf Nichtwissen" bzw. "Verheimlichung") gegenüber seinem rechtlich-sozialen Vater geltend zu machen. Vielmehr hat der Vater ein berechtigtes Interesse, die Identität der ihm zugeordneten Kinder zu kennen. Diese Identität hat unleugbar eben auch eine markante, fundamentale und unhintergehbare biologische Seite. Sie zu verheimlichen oder ihre Verheimlichung zu protegieren ist u.a. aus medizinischen Gründen (Blut- u. Organspende d. Vaters), aber auch aus erb- und versorgungsrechtlichen Gründen für den Rechtsstaat ausgeschlossen. Die Personwürde des Kindes schließt aus, daß der Gesetzgeber über sein informationelles Interesse negativ bestimmt. Es gibt ein existentielles Interesse des Kindes, seinen biologischen Vater kennen zu dürfen. Ich finde es schlimm, wenn das "existentielle Interesse" des Kindes auf sein wirtschaftliches Versorgtsein reduziert wird. Das ist ein materialistischer Reduktionismus, der übersieht, daß ein Kind auch ohne massive Hinweise von außen die Frage nach seinem biologischen Vater zu stellen vermag. In seinem Lebenshorizont hat diese Frage durchaus existentiellen Charakter.
Darüberhinaus gibt es ein existentielles Interesse der Mütter, ggf. vor ihrer eigenen Strategie des Betruges und der Verheimlichung bewahrt zu werden. Wenn der Gesetzgeber bestrebt ist, Väter weitergehend zu entrechten, darf er nicht hoffen, damit einhergehend Kindern und Müttern zu dienen. Denn es gibt für alle Seiten ein existentielles Interesse an der Wahrheit. Die Wahrheit ist dem Menschen zumutbar. Eine Familie sollte nicht auf Lüge gebaut werden. Wenn eine Frau ihr Betrugsgeheimnis erfolgreich hütet (was nach außen hin gelingen mag), so ist sie doch nicht sicher davor, daß die Wahrheit eines Tages ans Licht kommt. Darüberhinaus ist die Macht der Verheimlichung in der betrügenden Mutter untergründig wirksam. Der Schein der Harmonie hat seinen Preis. Schützenhilfe zu leisten für Rechtsbruch und dauerhaften Betrug, wie es sich der Gesetzgeber nach Kräften vornimmt, ist daher nichts, was letztlich "den Frauen" dient (wobei schon gar nicht alle Frauen Ehebrecherinnen sind, so wenige sich auch zeitlebens monogam verhalten). Der Staat sollte sich nicht anheischig machen, Rechtsbruch und Rechtsbeugung zu fördern. Sich und andere betrügende Frauen sollten in ihrem Verhalten nicht bestärkt und legislativ immunisiert werden.
Wenn der Vaterschaftstest nicht an der Mutter vorbei erfolgen darf (einschließlich der Mutter, die sich, ihr Kind und ihren Mann zu betrügen gedenkt), welche Rolle mutet der Staat den Frauen da zu? Jesus Christus sagt im Blick auf Gott: "Keiner kommt zum Vater außer durch mich" (Joh 14,6). Der moderne Staat sagt: "Keiner soll zur Wahrheit gelangen, wenn nicht die Mutter es will" (denn zweifelnde Väter werden sich hüten, gleich vor Gericht gegen den erklärten Willen der Mutter einen Abstammungsprozeß einzuleiten - finanziell, zeitlich und psychologisch ein unzumutbarer Weg; in fast 80 % aller Fälle ist der Zweifel unbegründet; auf dem Gerichtsweg würde er die Zerrüttung von Ehe und Familie einleiten!). Diese einseitige Vorrangstellung der Mütter ist mit dem Grundgesetz unseres Staates unvereinbar (Gleichheitsgrundsatz). Freilich ist die biologische Abstammung und Kindschaft letztlich nicht das Wichtigste im Leben (die in der Bibel Joh 8,19 dokumentierte Frage "Wo ist dein Vater?" führt über den Dunstkreis biologischer Zusammenhänge hinaus). Aber wir können und sollen diese Grundfragen nach den biologischen Lebensadern und Grundverhältnissen nicht ignorieren.
Angesichts jener Rechtsvorhaben wird so manche(r) sich schon die Frage stellen: Kann es sein, daß wir in einem sehr unwahrhaftigen, weil irregeführten Staatswesen leben? Diesen Eindruck, der sich z. Zt. vielen aufdrängt, glaubhaft von sich zu weisen, wäre m.E. Aufgabe der Bundesregierung. Ein Land wirtschafts- und bildungspolitisch voll in den Graben zu fahren ist eine Sache; viel problematischer jedoch ist das Ansinnen, Prinzipien des Unrechts legislativ zu verankern. Darüber sollten Sie, verehrte Frau Ministerin, angesichts der aufgeloderten Diskussion nachdenken - im Interesse Ihrer Regierung, aber vor allem im Interesse des Staates und der Gesellschaft insgesamt. Ich finde, Sie haben in öffentlichen Gesprächen Formen der Nachdenklichkeit gezeigt, die ein Gespräch als sinnvoll erscheinen lassen könnten. Daher dieser Offene Brief an Sie.

Mit freundlichen Grüßen,

Walter Dietz
Professor für Systematische Theologie, Universität Mainz (FB 02)
55099 Mainz, den 27.1.2005

PS: In der Anlage finden Sie 7 Thesen zur Diskussion um die Vaterschaftstests.
Ferner beigefügt: Gedanken über Vertrauen und Mißtrauen in Ehe und Partnerschaft

Hinweis: Diese Stellungnahme maßt sich nicht an, eine Stellungnahme des Fachbereichs, der Universität oder der Kirche zu sein; sie stellt die diskutierbare, individuelle Meinung eines Theologieprofessors dar.

Ich spreche auch nicht für einen Verein, eine Partei o.ä.

dietz@uni-mainz.de
http://www.evtheol.uni-mainz.de/st/


PATERNITY FRAUD / KUCKUCKSKINDER
Von Walter Dietz (dietz@uni-mainz.de), 15.1.2005


Sieben Thesen zum Leben in einer polygamen Gesellschaft

(gegen die geplante Kriminalisierung von Gewißheit suchenden Vätern und die gesetzliche Zwangssubventionierung von Gerichtsgutachtern nach Gendiagnostikgesetz § 21 und 36)


(1) "Die Wahrheit [griechisch: aletheia - Unverborgenheit] wird euch freimachen." (Joh 8,32) Dieser gewichtige Satz gilt auch für die vorläufigen Wahrheiten in Familie und Gesellschaft. Kinder sollen sich ihren Eltern offenbaren können und umgekehrt. Väter, Mütter und Kinder sollten ihre Beziehungen offenlegen. Der Preis der Verheimlichung ist sonst die unterschwellige oder neurotische Suche nach der vorenthaltenen Wahrheit.

(2) Das Kind hat einen Anspruch darauf, beizeiten auch über seine biologischen Eltern Aufschluß zu erhalten. Der vermeintliche Schutz des "informationellen Selbstbestimmungsrechts" des Kindes (vgl. GenDG § 1) darf nicht dazu mißbraucht werden, eine derartige Kenntnis (Wer ist mein biologischer Vater?) abzublocken. Keinesfalls kann ein Kind gegenüber seinem (sozialen, rechtlichen) Vater ein Recht auf Nichtwissen der biologischen Vaterschaft beanspruchen, da dies elementare Rechtsbeziehungen von Vater und Kind (Erbrecht, Sorgerecht) tangiert.

(3) Die Familie ist der Ort primärer, fragloser und nicht erst zu erkämpfender Geborgenheit. Kinder aus "patchwork-families" sollten in ihrer Identität gestärkt werden. Diese Stärkung schließt nicht aus sondern ein, daß die Vater-Kind-Relation offengelegt wird. Das nachvollziehbare Interesse der Frau an der Verheimlichung außerehelicher Beziehungen ist stets nachrangig zu behandeln. Auch wo seinerseits wirtschaftliche Interessen vorliegen, darf der Staat jenes Interesse nicht stützen.

(4) Der Schutz der Familie (vgl. Art. 6 GG) basiert auf dem Schutz der Ehe zwischen Mann und Frau. Zu verwerfen ist daher jede Politik, die diesen Schutz untergräbt (z.B. indem sie das sexuelle, die Ehe transzendierende Selbstverwirklichungsinteresse der Frau über das Interesse von Kind und Familie stellt).

(5) Väter und Kinder haben beide ein Recht darauf, die Wahrheit über ihre biologische Zusammengehörigkeit zu erfahren. Das berechtigte informationelle Selbstbestimmungsinteresse des Vaters schließt die Vater-Kind-Relation mit ein und ist daher prinzipiell von dem Anspruch eines (familiär) Außenstehenden unterschieden. (D.h.: Ein außenstehender Mann, der sich als Vater wähnt, muß aufgrund konkreter Anhaltspunkte den gerichtlichen Weg bestreiten.)

(6) "Heirate und du wirst es bereuen; heirate nicht, du wirst es auch bereuen. Heirate oder heirate nicht, du wirst beides bereuen." (Sokratische Weisheit, Sören Kierkegaard 1843).
Wo aber geheiratet wird, ist die Bereitschaft nötig, sich gegenseitig über die zentralen Tatbestände des Lebens (auch des Sexuallebens) offen die Wahrheit zu sagen. Für denjenigen, der an Gott glaubt, vollzieht sich die Ehe in einer bestimmten Ordnung (hebräisch sidur), wodurch jeder wissen kann, wessen Kind er ist (wenngleich letztlich, d.h. im Blick auf den letzten Grund und Zielpunkt seines Lebens, Gott selbst der einzig wahre Vater ist - vgl. Eph 3,15; Mt 6,9).

(7) Wo faktisch das polygame Verhalten Regelfall geworden ist (mit der Ehe als Form sukzessiver Polygamie), sind obligatorische Vaterschaftstests sinnvoll. Dies bedeutet konkret: Jedem in Deutschland ehelich wie außerehelich geborenen Kind wird eine DNA-Probe entnommen (die ausschließlich im Blick auf die Vaterschaft hin analysiert wird; kein Gen-Test). Damit wird Kindern und Vätern ein Leben ohne Zweifeln hinsichtlich ihrer biologischen Zugehörigkeit ermöglicht. Der Grundsatz "Mama's baby - papa's may be" (lat. mater semper certa est, pater incertus) zeigt Grenzen informationeller Gleichberechtigung des Mannes, die der Gesetzgeber heutzutage jedoch leicht beheben könnte, wenn er wollte (was angesichts seiner ideologischen Befangenheit allerdings nicht zu erwarten ist).

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"Paternity fraud" und die öffentliche Diskussion um Maßnahmen der Vaterschaftsverschleierung
Zur Erläuterung, Hintergrund und Durchführung (Anlage zu den Sieben Thesen)

(1) Vertrauen und Mißtrauen in Ehe und Partnerschaft

Zwischenmenschliche Beziehungen sollen geprägt sein von Vertrauen und Offenheit. Der Ehe kommt eine Sonderstellung zu, sofern in der wechselseitigen Hingabe von Mann und Frau sich das Hingabeverhältnis Christi zu seinen Jüngern (zur Gemeinde, zur Kirche - vgl. Eph 5,21-33) widerspiegelt. Anderseits ist die Ehe doch auch ein "weltlich Ding" (Luther) und unterliegt den Bedingungen menschlichen Gestaltungsvermögens und -willens. In Partnerschaften ist es (auch angesichts unendlichen Verliebtseins) nicht sinnvoll, dem Partner mit unbedingten und grenzenlosen Vertrauen zu begegnen (dies wäre auch ein Verstoß gegen das I. Gebot - und darüberhinaus eine Torheit). Menschliche Lebensverhältnisse dürfen nicht von jeglicher rationalen Kontrolle ausgeschlossen sein. Der Mensch bleibt (jedenfalls nach reformatorscher, protestantischer Auffassung) Sünder auch in seinem Verhältnis zum Ehepartnern oder zu seinen Kindern. Diese sind in keinem Fall sein Eigentum. Auch über seinen Partner kann er letztlich nicht verfügen. Zu den traurigsten Erfahrungen des menschlichen Daseins gehört daher die Einsicht, daß der Mensch aufgrund seiner Sünde auch Ehe und Partnerschaft nicht als einen sünden- und betrugsfreien Raum ansehen kann. Dies wäre Schwärmertum, weil man so tun würde, als gäbe es zwischenmenschlich Sonderräume, in denen wir sünden- und betrugsfrei existieren können. Tatsächlich ist der Betrug am und im Eheversprechen ein sehr häufiger, da es hier oft zur Motivvermischung kommt. Nur selten findet vor der Heirat eine umfassende Aussprache über das gemeinsame (!) Verständnis von Ehe und Familie statt (im Blick auf kirchliches Handeln sind hier Ehevorbereitungsseminare analog zum Konfirmandenunterricht gefragt). Die Ehe ist aufgrund der weitreichenden Rechtsfolgen auch in ökonomischer Hinsicht besonders mißbrauchsanfällig. Dabei muß es keineswegs Zeichen einer Beziehungskrise sein, wenn Zweifel auftreten. Nicht immer muß eine Beziehung zuende sein, wenn durch einen Fehltritt das Vertrauen selber eine neue bzw. erneuerte Basis braucht. Völlig irreal und schwärmerisch wäre es, den Idealfall christlicher Ehe (frei von Betrug - streng monogam) zum Normalfall zu erklären. Wir sollten vor der Wirklichkeit gelebter Beziehungen nicht die Augen verschließen. Zu diesem Realismus gehört es, auch in engen zwischenmenschlichen Beziehungen mit der Möglichkeit des Betrugs zu rechnen. Besonders schwerwiegend ist der Betrug dort, wo es um die Identität der Kinder geht (engl.: paternity fraud). In den "besten Familien" mag hier der Mutter an dem äußeren Erhalt der Beziehung zu dem Mann gelegen sein, den sie bewußt als Zieh-, Sorge- und Zahlvater gewählt hat. Doch auch wenn sie ihren Partner liebt, wird sie ihm nicht immer die Wahrheit sagen. Der paulinische Grundsatz "Gott ist wahrhaftig, der Mensch ein Lügner" (Röm 3,4) tangiert leider auch menschliche Partnerschaften. Aufgrund dieser Grundeinsichten einer theologischen Anthropologie dürfen sie freilich nicht schon dort als zerrüttet angesehen werden, wo Zweifel (und Kontrolle) angesagt ist. Es gibt keine krisenfreien Zonen des Lebens, auch die Ehe ist keine solche. Das Verbot von Zweifel und Mißtrauen in der Ehe würde aus ihr ein merkwürdiges Fassadenspiel machen. Weil der Mensch ist, wie er ist, und eben doch auch die Frau Teil hat an den Schwächen des menschlichen Geschlechts, deshalb muß man lernen, in rechter Weise mit Zweifeln umzugehen, statt sie mit dem moralischen Zeigefinger oder mit Kopfschütteln zu belegen.
Betrugsaufdeckung ist daher ein legitimes Anliegen. Heimliche Vaterschaftstests sind dabei zwar kein Königsweg, jedoch legitim. Sie sind sicherlich kein Ausdruck von "Feigheit" oder eines per se unberechtigten Mißtrauens, sondern eine Notlösung, die kein ideales, aber ein mögliches Mittel darstellt, diskret die wirklichen Verhältnisse ans Licht zu bringen. Die Alternative eines offiziellen, gerichtlichen Verfahrens wirkt sich weitaus schädlicher für das Ehe- und Familienleben aus. Sie kann als Regellösung nicht ernsthaft weiterverfolgt werden. Die dritte Möglichkeit sind obligatorische DNA-Verwandtschaftstests gleich nach der Geburt. Evtl. Irrtümer (z.B. Verwechslung auf der Säuglingsstation oder Gegebensein eines alternativen biologischen Vaters) kommen dann sofort ans Licht. Spätere, massive Krisen werden vermieden. Die Frau ist dann doppelt entbunden: nicht nur vom Kind, sondern auch von der schwierigen Frage, ob sie ihrem Mann/Partner die Wahrheit sagen oder auf unbestimmte Zeit verheimlichen soll. Das Hüten dieses Geheimnisses könnte ihr auch selber sehr zur Last werden. Der obligatorische Test bei der Geburt schließt zudem aus, daß später andere Männer auftreten können mit der Idee, sie seien der wirkliche, biologische Vater. Umgekehrt ist dann auch ausgeschlossen, daß später Kinder ihre biologische Kindschaft in Zweifel ziehen. Darüberhinaus ist ausgeschlossen, daß von Dritten spielerisch Tests unternommen werden, die zum Spaß oder aus Neugier die Verhältnisse in einer anderen Familie aufdecken wollen.
Der obligatorische Geburts-Vaterschaftstests ist daher eine wirksame Präventivmaßnahme gegen spätere, womöglich anonym und "wild" durchgeführte Tests. Während bei einem gerichtlichen Verfahren der Vater nur auf konkreten Verdacht hin einen Test durchführen lassen kann, entfällt hier die spezifische Beweislast. Die Wahrheit darf dann auch ohne außerordentliche Verdachtsmomente ans Licht kommen. Die Häufigkeit, d.h. die sehr weit verbreitete Realisierung der Möglichkeit von Vaterschaftsbetrug (ca. 8-10% aller geborenen Kinder), genügt für sich genommen völlig, um den obligatorischen Vaterschaftstest zu rechtfertigen. Er zeugt nicht von einem individuellen, spezifischen, fallweisen Mißtrauen, das der beweislastige Vater explizit darlegen müßte. Vielmehr kann man von einem "impliziten Mißtrauen" sprechen, das seinen Anhalt in dem faktisch polygamen Vollzug der Sexualkontakte hat. Der individuelle Rechtfertigungsdruck entfällt, die Familie wird zudem von außen (durch wilde, anonyme Tests) nicht mehr angreifbar.
Zur Durchführung: Der Test wird als reiner Abstammungstest (keine Gen-Analyse in diagnostischer oder prognostischer Absicht) aufgrund der DNA-Probe aus der Nabelschnur vorgenommen. Pränatale Vaterschaftstests werden gesetzlich untersagt, da ungeborene Menschen irrtümlicherweise als Eigentum ihrer Mütter angesehen und daraufhin getötet werden könnten. Postnatale Tests (unmittelbar nach der Geburt) stellen hingegen keinen Eingriff und keine Gefährdung des Lebens des Kindes dar.
Das Ergebnis des obligatorischen Tests wird den Eltern mitgeteilt. Der - zweifellos sehr seltene - Sonderfall, daß ein Vater das Resultat nicht erfahren möchte, sollte m.E. allerdings respektiert werden. Das Testergebnis muß in datengeschützter Form entweder standesamtlich oder notariell beurkundet werden. Für Familienangehörige muß das Ergebnis einsehbar sein, gegenüber Außenstehenden bleibt es dauerhaft geschützt.
Treu und monogam lebende Paare werden derartige Tests ganz zu Recht als überflüssig und lästig einstufen. Für den weitaus größeren Teil der Bevölkerung, der eben durchaus nicht durchgängig monogam lebt (wobei natürlich die Zahl der "Seitensprünge" extrem viel höher ist als die der gelegentlich resultierenden "Kuckuckskinder"), handelt es sich um eine der Sache nach voll gerechtfertigte Maßnahme. Präventivmaßnahmen dieser Art rechtfertigen sich allein schon durch die vielen Fälle, in denen sie später massive Lebenskrisen zu verhindern helfen. Testverfahren, die sich durch konkrete Zweifel zu rechtfertigen haben, entfallen künftig durch dieses System (seien es gerichtliche oder außergerichtlich in die Wege geleitete Tests). Präventiv wirkt der Abstammungstest bei der Geburt natürlich auch auf das Verhalten potentieller Mütter. Sie haben nun keine absolut freie Wahl des biologischen Vaters mehr und können mit Gewißheit davon ausgehen, daß ein Vaterschaftsbetrug (der ja auch ein Betrug ihrer selbst und der Familie ist) künftig gänzlich ausgeschlossen wird. Die Prävention bezieht sich also nicht nur auf mögliche "wilde" oder anonyme Tests und das Überflüssigmachen von späteren Vaterschaftstests, sondern versteht sich auch als Selbstschutz der Mütter vor der Versuchung, hier einen folgenschweren Betrug in die Wege zu leiten (der ja auch im rechtlichen Sinn in verschiedener Hinsicht - Personenstandsrecht, Versorgungsrecht, Erbrecht - als Straftat zu bewerten ist).
Dabei ist die obligatorische Form zunächst anstößig. Jedoch sind z.B. auch Impfungen generelle Präventivmaßnahmen, die im Einzelfall zwar faktisch nicht gerechtfertigt sind (z.B. weil die individuellen Abwehrkräfte diese Impfung erübrigen), aber dennoch meist "flächendeckend" vorgenommen werden. Durch obligatorischen Präventivmaßnahmen dieser Art entstehen natürlich Kosten. Im Fall der Tests müssen sie individuell getragen werden müssen (d.h. sie sind nicht von Krankenkassen zu tragen, da externe Vaterschaft - außer z.B. bei AIDS-infizierten Vätern - für die Gesundheitsfrage irrelevant ist). Bald schon werden sich DNA-Tests (natürlich ohne Gen-Analyse, d.h. diagnostische oder prognostische Auswertung!) für unter EUR 100.- machen lassen, wenngleich für derartige Regeltests selbstverständlich nur eigens akkreditierte Labore in Frage kommen. Der "graue" und "schwarze" Markt verschwindet somit mit der Zeit.


(2) Die psychologisch-seelsorgerliche Dimension des Problem
Vaterschafts- und Mutterschaftskonflikte außerhalb kirchlicher Wahrnehmung

Während die Kirche in höchstem Maß z.B. die Problematik von Homosexuellen und spezifischen Randgruppen focussiert, dürfen sich Väter in Konfliktsituationen sicher sein, daß ihre Problemsituation in keiner auch nur näherungsweise vergleichbaren Art wahrgenommen wird. Das Sich-blind-Stellen und Ausblenden der Probleme und Konflikten von Vätern in unserer westlich-säkularen Gesellschaft stellt einen Skandal dar. Dieser wird allerdings nicht wahrgenommen bzw. gern in Kauf genommen, wo zeitgeistkonform andere Themen und Gruppen mehr Interesse verlangen. Väter, die sich nicht ohne Grund vom Staat in Legislative und Judikative im Stich gelassen fühlen, haben derzeit durchaus die Gewähr, daß auch die Kirche in Lehre und Praxis sie mit ihren Problemen allein lassen wird. Es fehlt kirchlicherseits das Bewußtsein, daß seelsorgerliches Handeln gerade auch "normalen" Menschen wie Vätern gelten muß, die zu Unrecht an den Rand gedrängt und entrechtet werden. Es fehlt weithin auch noch die Einsicht, daß die Gesellschaft insgesamt den Preis für diese Fehlentwicklung wird zahlen müssen. Seelsorgerliches Handeln der Kirche darf m.E. nicht damit beginnen oder enden, daß dogmatische oder ethische Einsichten nivelliert, zurückgenommen oder parteilich verbogen werden. Im Vordergrund des kirchlich-seelsorgerlichen Handelns steht der Mensch, der in Gewissensnöte geraten ist. Solche Gewissensnöte entstehen insbesondere bei entrechteten Vätern, die ihre Familie lieben. Männer, die gewisse Zweifel an ihrer biologischen Vaterschaft haben, befinden sich auch in Gewissensnöten, die als solche wahr- und ernstgenommen werden müssen. Dies ist bislang nicht der Fall. Ihrem Konflikt steht der Konflikt der Mutter gegenüber, die zwar in jedem Fall ihr Kind als das ihre wissen kann (mater semper certa est), aber im Blick auf die Vaterschaft u.U. auch im Zweifel ist. Sollte ein anderer möglicher Vater im Spiel sein, wird sie sich womöglich vornehmen, dies zur Stabilisierung des status quo zu verheimlichen. Zum Betrug der Untreue gesellt sich dann der zweite, nämlich die Verheimlichung der Wahrheit als geeignete Strategie zur Stabilisierung der Beziehung mit dem derzeit geliebten Mann bzw. für geeignet befundenen Zahl- und Ziehvater. Auch hier handelt es sich um einen echten Konflikt, der nicht gerade leichter wird, wenn die Mutter den als solchen erwählten (sozial-rechtlichen) Vater auch liebt. Nur wenige Frauen sind als so gefühlskalt einzustufen, daß sie in dieser Situation des Doppelbetruges nicht auch selber leiden. Noch unerfreulicher stellt sich die Situation des Vaters dar. Er wird rechtlich zum Vater durch den ehelichen Zuschreibungsautomatismus, wonach jedes von seiner Frau geborene Kind als sein Kind zu gelten hat (ganz unabhängig vom biologischen Vater). In früheren Zeiten hatte diese Zuordnungsautomatik zweifellos ihr Recht, heutzutage ist sie ein höchst fragwürdiger Vorgang. Denn der Sache nach wird die Vaterschaft nicht durch die Eheschließung, sondern durch die Zeugung (bzw. die Adoption) konstituiert. Im Gegensatz zu Waren und Gegenständen sind Kinder nicht austauschbar, sondern spezifische Objekte väterlicher Liebe und Hingabe. Der Vaterschaftsbetrug (engl. paternity fraud) betrifft die tiefste Dimension väterlicher Gefühle. Sollten in einer Beziehung Zweifel im Blick auf die biologische Vaterschaft auftreten, ist dies allerdings keineswegs immer Indiz einer von vornherein gestörten Beziehung. Oft lieben Frauen auch den hierzu erwählten Zieh- und Sorgevater wirklich, auch wenn sie ihm faktisch keineswegs den Anspruch auf Kinderzeugung (exklusiv) einräumen wollen (pragmatischer Grundsatz: Eheschließung hebt Recht auf freie Parterwahl nicht auf). Zudem besteht gelegentlich auch Ungewißheit auf Seiten der Mutter, wer nun der wirkliche (biologische) Vater sein mag. Es gibt (beim Menschen, etwas anders z.B. bei Schwänen usw.) keine naturgemäße Tendenz zur Monogamie. Allerdings schließt selbst naturgemäß polygames Verhalten nicht aus, daß ein Mann besonders geliebt wird. Von einer Zerrüttung oder Krise überall dort zu reden, wo Zweifel in einer Beziehung auftreten, ist übertrieben und realitätsfern. Wo Väter einen heimlichen Vaterschaftstest anstrengen und er (wie in fast 80% aller Fälle) ihre biologische Vaterschaft bestätigt, wird die Beziehung nachhaltig gefestigt; künftige Tests erübrigen sich vermutlich. Ein Vater hingegen, der gezwungen würde, vor Gericht zu ziehen, würde sein (berechtigtes oder unberechtigtes) Mißtrauen offiziell machen und seine Ehe aufs Spiel setzen. Gerichtsverfahren innerhalb der Ehe stellen ein Mißtrauensvotum schwerwiegender Art dar - ein massives Geschütz wird aufgefahren, das auch dann unheimlich wirkt, wenn es nicht explodiert. Die Zerrüttung, von der oft behauptet wird, sie sei schon dagewesen, wird somit erst hergestellt. Ursächlich für Zerrüttung ist letztlich natürlich die verbreitete Tendenz, fremdzugehen. Dabei läßt der fremdgehende Mann seine eigene Familienstruktur intakt (belastet sie höchstens finanziell und äußerlich), während die fremdgehende Mutter ihre eigene Familienstruktur polymorph gestaltet ("patchwork-family") und somit sich und ihr eine Integrationsleistung ganz eigener Art aufbürdet.
Der vom Vaterschaftsbetrug betroffene Vater weiß meist nichts von seinem "Glück". Im Zweifelsfall wird er zunächst die - nicht immer erfolgversprechende - Aussprache mit seiner Frau suchen. Diese hat jedoch massive Gründe, im Interesse der Stabilisierung der gegebenen Familie die Wahrheit zu verschweigen. Der zweifelnde Vater gerät nunmehr verschärft in Gewissensnot: Mit den eigenen Zweifeln zu leben, ist auf die Dauer sehr schwierig für das Verhältnis zur Ehefrau und zum fraglichen Kind. In dieser Situation bräuchte er nun Beistand von außen. Fatal wäre es, ihm den Rat zu geben, dieses Problem im Gespräch mit seiner Frau zu klären. Denn eben da kommt er her und die Wiederholung des Ganzen kann die Aporie nur verschärfen. Die Kirche in ihrem seelsorgerlichen Auftrag sollte sich davor hüten, Väter in dieser Situation allein zu lassen. Der sog. "gehörnte" Ehemann ist kein Attraktionspunkt von Gerechtigkeit, sondern entweder von zwiespältigem Mitleid oder von Häme und Spott (vielleicht gerade auch derjenigen, die unwissend selber betroffen sind). Er ist psychologisch und rechtlich in einer extrem schwierigen Situation (wobei vom Gesetzgeber geplant ist, mit Hilfe des GenDG diese noch weitergehend zu verschlechtern, indem z.B. heimliche Tests verboten und auf diesem Weg Gewißheit suchende Väter rechtlich diskriminiert und kriminalisiert werden; vgl. GenDG § 36f). Seelsorgerlich ist es zentral, die Gewissensnöte dieser Menschen überhaupt erst wahrzunehmen und zu erkennen. Väter in dieser Situation brauchen Beistand, vor allem auch positive Ermutigung zur Klärung ihrer Zweifel (analog dazu brauchen polygam lebende Frauen Ermutigung zur "Entheimlichung" und Offenlegung der Verhältnisse). Ganz unmöglich wäre es, diese Zweifel vorweg abzutun. Unmöglich wäre es auch, jede externe Lösung abzuweisen und die Väter an ihre Frauen zurückzuverweisen. Auch kann der Gerichtsweg nicht als passabel angesehen werden, wenn die Beziehung noch zu retten ist. Jedenfalls muß sich seelsorgerliches Handeln so der Zweifel annehmen, daß sie wirklich ernst genommen werden und die Angst vor dem Aufkommen der Wahrheit beseitigt wird. Kirche kann sich nicht zum Anwalt der Unterdrückung von Wahrheit machen, auch hier nicht. Die Art und Weise, wie sie sich derzeit in ihrer seelsorgerlichen Tätigkeit überhaupt nicht oder bestenfalls ganz peripher der Gewissensnöte dieser Väter annimmt, stellt zweifellos ein enormes Defizit dar. Jedenfalls wird die Kirche flankierend dort nicht mitwirken können, wo es um Unterdrückung der Wahrheit geht und der Gesetzgeber sich in den Verdacht stellt, eheliche Untreue durch flankierende Maßnahmen zu protegieren.

Dietz, 31.1.05

 

www.pro-Test.net - Das Netzwerk pro Vaterschaftstests