Goll: Kein Testverbot für Vater, Mutter und Kind
Nach einem von Justizminister Prof. Dr. Ulrich Goll (FDP) ausgearbeiteten
Gesetzentwurf sollen Vaterschaftstests künftig einem kleinen,
eng umgrenzten Personenkreis auch privat gestatten sein. Ich
denke dabei an Vater, Mutter und Kind, also diejenigen, die schon
heute berechtigt wären, die Vaterschaft vor Gericht anzufechten.
Für alle anderen sollen heimliche Tests hingegen verboten
sein, sagte Goll heute in Stuttgart. Eine entsprechende
Bundesratsinitiative hat das baden-württembergische Kabinett
auf den Weg gebracht.
Es gilt vor allem, die bestehenden familiären Beziehungen
zu schonen und zusätzliche Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
zu vermeiden, sagte Goll. Der Minister erläuterte,
dass die genetische Untersuchung in drei von vier Fällen
vorhandene Zweifel an der tatsächlichen Vaterschaft ausräume.
Der Test bringt also zu Tage, dass der rechtliche Vater
in rund 75 Prozent der Fälle auch der biologische Vater ist.
Würden wir von diesen Vätern aber erst verlangen, vor
Gericht eine nicht zu vergessen kostenträchtige -
Anfechtungsklage zu erheben, um die Wahrheit zu erfahren, wäre
der Familienverband in vielen Fällen zerstört,
prophezeite Goll. Wer die Familie in jedem Fall zur Wahrheitsfindung
vor Gericht zwingen wolle, mache sie kaputt und schütte das
Kind mit dem Bade aus.
Den Pläne der Bundesjustizministerin, wonach jeder, der
heimliche Vaterschaftstests durchführt, bestraft werden soll,
erteilte Goll erneut eine eindeutige Absage: Das Strafrecht
hat in diesem Fall in der Familie nichts zu suchen, da sind sich
zumindest in Baden-Württemberg alle einig.
Der baden-württembergische Justizminister wies darauf hin,
dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein hohes Gut, aber
nicht das einzige zu beachtende Grundrecht sei. Das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung werde dann überzeichnet,
wenn es als Instrument missbraucht werde, um berechtigte Interesse
anderer abzuwehren. Wir haben es nicht mit einem reinen
Väterproblem zu tun. Auch Kinder sind - als junge Erwachse-ne
- nicht selten selbst an der Klärung ihrer Abstammung interessiert.
Greift dann nicht auch die Mutter in das Recht des Kindes ein,
wenn sie das Kind daran hindert, herauszufinden, wer sein Vater
ist? Ein Kind als Auftraggeber eines heimlich eingeholten Abstammungstests
kann sich grundsätzlich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht
auf Kenntnis der eigenen Abstammung berufen. Zweifel treten aber
nicht selten sogar bei Müttern auf. Rund ein Drittel der
genetischen Abstammungsuntersuchungen werden von ihnen in Auftrag
gegeben, so der Minister. Schließlich könne neben
dem Vater auch die Mutter aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
ein eigenes Recht auf Kenntnis der Vaterschaft herleiten, erläuterte
Goll weiter. Die Verfassung schreibe jedenfalls nicht vor, heimliche
Vaterschaftsrest generell zu verbieten.
Der vorliegende Gesetzentwurf trägt dem Bedürfnis
Rechnung, Zweifel an der Abstammung eines Kindes auf diskrete,
die persönlichen Beziehungen der Beteiligten nicht belastende
Weise zu klären. Ehe und Familie werden geschützt und
die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zugleich gewahrt,
warb Goll für eine Unterstützung der baden-württembergischen
Initiative im Bund.
Stefan Wirz
Pressesprecher
Infos:
In den letzten Jahren haben genetische Untersuchungen zur Klärung
der Abstammung Verbreitung und Akzeptanz gefunden. Nach anerkannten
wissenschaftlichen Methoden durchgeführt, bieten sie fast
hundertprozentig sichere Ergebnisse. Der Umstand, dass winzige,
leicht zu gewinnende Proben, z.B. Spuren von Speichel oder Haare
genügen, ermöglicht es, diese Tests auch ohne Schwierigkeiten
heimlich, d.h. ohne Kenntnis des Untersuchten, durchzuführen.
Die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag planen, genetische
Untersuchungen zur Klärung der Abstammung ohne Ausnahme von
der vorherigen Einwilligung des Kindes, der Mutter und des (potentiellen)
Vaters abhängig zu machen. Verstöße gegen diese
Vorschrift sollen nach dem Gesetzentwurf mit Strafe bedroht sein.
In zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005
wurde entschieden, dass bereits nach derzeitiger Rechtslage eine
heimlich eingeholte genetische Untersuchung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren
nicht verwendet werden darf. Gleichzeitig hält der Bundesgerichtshof
an den strengen Maßstäben fest, die er für die
Begründung einer Vaterschaftsanfechtungsklage entwickelt
hat.
Die Baden-Württembergische Bundesratsinitiative sieht folgende
Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch vor:
§ 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird folgender Absatz
5 angefügt:
(5) Eine anfechtungsberechtigte Person im Sinne des Absatzes
1 darf ohne Einwilligung zur Vorbereitung einer gerichtlichen
Anfechtung der Vaterschaft eine genetische Untersuchung vornehmen
lassen, insbesondere Proben zum Zwecke einer genetischen Untersuchung
gewinnen, sofern die Untersuchung nach den anerkannten Grundsätzen
der Wissenschaft eine Klärung der Vaterschaft verspricht.
Für Rückfragen wenden sich Journalisten bitte an Herrn
Wirz unter den Rufnummern 0711/279-2103 oder 0171/5587001 oder
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